Satzung ( statutul)

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Satzung

Bund Rumänisch-Deutscher Vereine in Deutschland e.V. (BRDV)

Stand: 18. September 2004

Rumänische Version hier >>>>

 

1.    Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1. Der Verein führt den Namen

Bund Rumänisch-Deutscher Vereine in Deutschland e.V.

1.2. Sitz des Vereins: München.

1.3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes München eingetragen.

1.4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.       Zweck und Aufgabe des Vereins.

2.1. Zweck des Vereins ist die Heimatpflege, die Förderung kultureller Ziele, die Völkerverständigung.

2.2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins schließt jegliche parteipolitische Tätigkeit aus.

2.3. Der Satzungszweck des Vereins wird verwirklicht durch:

  • a) Vertretung Rumänisch-Deutscher Vereine mit gleicher Zielsetzung.

  • b) Einrichtung einer Informationsstelle für die Kommunikation zwischen den Mitgliedvereinen.

  • c) Interessenvertretung für steuerbegünstigte Mitgliedvereine.

  • d) Veröffentlichungen und Informationen über Ereignisse und Entwicklungen in Zusammenhang mit Rumänien (z.B. durch das Internet oder durch Publikationen).

  • e) Durchführung von Veranstaltungen (Folklorefestivals, Wanderausstellungen, andere kulturelle Veranstaltungen).

3.       Mitgliedschaft.

3.1. Die ordentliche Mitgliedschaft kann von jedem Verein und Gemeinschaft – sofern sie die mindestzulässige Mitgliederzahl sieben aufweisen kann – beantragt werden, falls sie die im Absatz 3.2. beschriebenen Bedingungen erfüllt. Ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht.

3.2. Zur Aufnahme in den Verein reicht der antragstellende Verein seine Satzung ein, macht die Zahl seiner Mitglieder glaubhaft und erklärt schriftlich, daß seine Zielsetzung und seine Tätigkeit mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in Einklang stehen, und daß die Einhaltung dieser Satzung gewährleistet wird.

3.3. Über Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Über die Ablehnung eines Antrags berichtet der Vorstand in der nächsten Mitgliederversammlung. Gegen einen ablehnenden Bescheid ist eine einmalige Berufung möglich.

3.4. Einzelpersonen, die keinem Mitgliedverein angehören, können für besondere Leistungen im Sinne der Vereinsziele auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Sie besitzen kein Stimmrecht. Ihre Mitgliedsbeiträge oder Spenden sind freiwillig.

3.5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluß oder durch Auflösung des Vereins. Der Austritt ist mit einer Frist von vier Wochen schriftlich zu erklären. Beim Ausschluß werden den Betroffenen mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung, die über den Ausschluß bestimmen soll, die Absicht und der Grund schriftlich mitgeteilt.

3 6. Ausschlußgründe können sein :

  • Wegfall der Aufnahmebedingungen (3.1.-3.2.)

  • Verstoß gegen die Satzung

3.7. Der Vorstand kann eine zeitweilige Aussetzung der Mitgliedschaft verfügen. Die Entscheidung über den Ausschluß trifft in geheimer Abstimmung die Mitgliederversammlung.

3.8. Der Verein besteht auch im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern unter den übrigen Mitgliedern fort. Der Ausscheidende hat auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.

3.9. Außer der ordentlichen Mitgliedschaft kann der Vorstand für höchstens ein Jahr über eine assoziierte Mitgliedschaft entscheiden. Die Umwandlung einer assoziierten in eine ordentliche Mitgliedschaft erfolgt nach einem schriftlichen Antrag des betroffenen Vereins durch den Beschluß des Vorstands.

3.10. Die Mitgliederversammlung kann für besondere Leistungen im Sinne der Vereinsziele einen Ehrenvorsitzenden wählen.

4.       Rechte und Pflichten der Mitgliedvereine

4.1. Die Mitgliedvereine haben das Vorschlags-, Wahl- und Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied eines Mitgliedvereins. Darüber hinaus nehmen sie ihre satzungsgemäß zustehenden Rechte in der Mitgliederversammlung wahr. Die assoziierten Mitgliedvereine haben kein Wahl- und Stimmrecht, deren Mitglieder sind nicht wählbar.

4.2. Die Mitgliedvereine sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern, die Bestimmungen der Vereinssatzung und die Beschlüsse der Organe einzuhalten. Dazu gehört auch die fristgerechte Entrichtung des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresbeitrags. Die assoziierten Mitgliedvereine sind von dem Beitragspflicht befreit.

4.3. Die Unabhängigkeit und Eigeninitiative der Mitgliedvereine wird durch den Beitritt nicht eingeschränkt.

5.       Organe des Vereins

5.1. Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung,

  • der Vorstand,

  • die Rechnungsprüfer.

5.2. Die Aufgaben der Organe gehen aus dieser Satzung hervor. Die Übernahme oder Beeinträchtigung von Rechten und Pflichten eines Organs durch ein anderes Organ ist nicht zulässig.

5.3. Die Mitglieder des Vorstandes haben die ihnen obliegenden Aufgaben unparteiisch zu führen und zu ihrer Kenntnis gelangte interne Begebenheiten der Mitgliedvereine während und nach Beendigung der Amtsführung gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln.

6.       Mitgliederversammlung

6.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich vom Vorsitzenden schriftlich mit mindestens vierwöchiger Frist unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.

6.2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn der Vorstand oder mehr als ein Viertel der Mitgliedvereine die Einberufung verlangen. In diesem Falle ist eine Einberufungsfrist von mindestens zwei Wochen einzuhalten.

6.3. Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung sind, kann die Mitgliederversammlung nur dann beschließen, wenn sich die Mehrheit dafür ausspricht. Solche Anträge können sich nicht auf Satzungsänderungen, Wahlen der Organe und Auflösung des Vereins beziehen.

6.4. Jeder ordentliche Mitgliedverein hat eine Stimme.

6.5. Jeder Mitgliedverein kann durch einen anderen Mitgliedverein vertreten werden, wenn die Vertretungsbefugnis schriftlich nachgewiesen wird, jedoch darf kein Mitgliedverein mehr als einen Mitgliedverein vertreten.

6.6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn Delegierten von mindestens die Hälfte plus einen der ordentlichen Mitgliedvereine anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen gefaßt. Stimmengleichheit bei der Abstimmung gilt als Ablehnung.

6.7. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen der Dreiviertelmehrheit der vertretenen Stimmen.

6.8. Die Mitgliederversammlung

  • nimmt die Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer entgegen, kann darüber beraten und beschließen,

  • beschließt über die Entlastung des Vorstandes,

  • wählt in jeweils getrennten Wahlgängen den Vorsitzenden, dann den Stellvertretenden Vorsitzenden und danach die weiteren Vorstandsmitglieder,

  • wählt die Rechnungsprüfer,

  • wählt die Ehrenmitglieder,

  • ratifiziert Kooperationsverträge,

  • berät und genehmigt die Jahresabrechnung für das zurückliegende Geschäftsjahr sowie den Entwurf des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,

  • erläßt eine Beitragsordnung,

  • beschließt über Satzungsänderungen,

  • beschließt über Anträge der Delegierten und Organe,

  • beschließt über die Auflösung des Vereins.

6.9. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei ihrer Verhinderung wird der Versammlungsleiter gewählt.

6.10. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

7.       Vorstand

7.1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und fünf weiteren gewählten Mitgliedern.

7.2. Die Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer Wahl gewählt und müssen natürliche Personen sein und den Mitgliedvereinen angehören. Eine Akklamation ist nicht zulässig.

7.3. Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre und währt bis zur Neuwahl. Der Vorsitzende kann für höchstens drei Amtszeiten gewählt werden.

7.4. Die Arbeit des Vorstandes besteht in der Wahrnehmung der Leitung und der Geschäftsführung im Sinne der Satzung.

7.5. Je zwei Mitglieder des Vorstandes sind zusammen zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Das sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende, der Vorsitzende und ein Vorstandsmitglied, oder der Stellvertretende Vorsitzende und ein Vorstandsmitglied.

7.6. Der Vorstand wählt einen Kassenwart aus seiner Reihe, der die Kasse und die Buchführung übernimmt, sowie die Jahresabrechnung vor der ordentlichen Mitgliederversammlung erstellt.

7.7. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr einberufen. Er ist auch einzuberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist; Stimmenübertragung ist nicht statthaft. Für Beschlüsse ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In eigenen Angelegenheiten ist das betreffende Vorstandsmitglied von der Beschlußfassung ausgeschlossen.

7.8. Der Vorstand verteilt die Aufgabengebiete unter seinen Mitgliedern. Für jedes Aufgabengebiet soll eine Arbeitsgruppe eingerichtet werden, deren Tätigkeit die einzelnen Vorstandsmitglieder koordinieren.

8.       Rechnungsprüfer

8.1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für zwei Jahre. Diese gehören dem Vorstand nicht an. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

8.2. Die Rechnungsprüfer haben die gesamte Finanzlage und die Kassenführung des vergangenen Kalenderjahres zu prüfen und ihre Erkenntnisse in einem schriftlichen Bericht rechtzeitig dem Vorstand vorzulegen. Der Bericht wird auf der Mitgliederversammlung vorgetragen.

9.       Finanzierung des Vereins

9.1. Zur Finanzierung der Aufgaben des Vereins sind die ordentlichen Mitgliedvereine zur Leistung von Beiträgen verpflichtet, die nach folgendem einheitlichem Grundsatz erhoben werden:

- Grundmitgliedsbeitrag für jeden Mitgliedverein.

Freiwillige Beiträge, insbesondere von größeren Mitgliedvereinen, werden gerne entgegengenommen.

9.2. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Regeln der Kassenführung (Verfügungsrecht des Vorstands) wird durch die Beitragsordnung geregelt.

9.3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder, soweit sie keine steuerbegünstigte Vereine sind, erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

9.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

9.5. Finanzielle Unterstützung Dritter kann nur nach Vorstandsbeschluß angestrebt und angenommen werden. Im Jahresbericht müssen diese Beträge gesondert ausgewiesen werden.

10.   Schlußbestimmungen

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall aller steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz e.V., das es unmittelbar un ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Rumänien zu verwenden hat.

 

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